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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

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1. Allgemeines/Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB) dienen der Regelung der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Univerre Pro Uva SA. 

Sie sind integraler Bestandteil aller Angebote und gelten für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird.

Sie sind auf unserer Website veröffentlicht und abrufbar. Bei der Bestellaufgabe gelten sie daher als bekannt und werden vom Kunden ausdrücklich und vorbehaltlos akzeptiert. Der Kunde hält sich ferner vorbehaltlos an die im Glasbereich geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch auf seine Vertragsbeziehungen mit Univerre Pro Uva SA anwendbar sind (vgl. insbesondere Ziffer 11.b nachfolgend).

Diese AGB haben, soweit rechtlich zulässig, Vorrang vor den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Sie haben Vorrang vor allen anderen abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn diese bekannt sind. Gegebenenfalls erklärt sich der Kunde bereit, zugunsten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verzichten. Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie von Univerre Pro Uva SA vor Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. 

Univerre Pro Uva SA behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden zu ändern. Jegliche Änderung wird mit der Veröffentlichung der neuen AGB auf der Website wirksam. Die auf den Vertrag anwendbare Version der AGB ist diejenige, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Website zu finden ist.

2. Angebot/Vertragsabschluss

Alle Angebote in unseren Katalogen, Prospekten, Websites usw. sind unverbindlich und ohne Verpflichtung. Die Informationen und Preise in unseren Kommunikations- und Werbemitteln sind Richtwerte und ohne Gewähr. Das Artikelprogramm kann jederzeit und ohne Vorankündigung geändert werden, wobei Univerre Pro Uva SA keinesfalls verpflichtet ist, alle in ihren Katalogen, Prospekten, auf ihrer Website usw. aufgeführten Artikel vollständig auf Lager zu halten.

Mit der Aufgabe einer Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, dass er die bestellte Ware erwerben will. Ohne schriftliche Annahme durch Univerre Pro Uva SA ist das Angebot des Kunden nach Erhalt endgültig und unwiderruflich. Univerre Pro Uva SA ist berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt anzunehmen. Die Annahme des Angebots des Kunden kann diesem schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. 

3. Vertragsauflösung

Univerre Pro Uva SA behält sich ausdrücklich das Recht vor, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Die Kündigung des Vertrages begründet für den Kunden keinen Anspruch auf Entschädigung. 

4. Preise/Transportkosten

a. Preise

Alle Katalogpreise (online oder auf Papier) sind unverbindlich und ohne Gewähr. Sie verstehen sich in CHF (Schweizer Franken) ohne MWST und allfällige weitere Steuern (VEG usw.).

Der Preis wird durch die Annahme des Angebots des Kunden endgültig festgelegt. Der Kunde räumt Univerre Pro Uva SA jedoch das Recht ein, bei unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Kostensteigerungen (insbesondere Energiekosten usw.), die Univerre Pro Uva SA zu tragen hätte, unabhängig von deren Ursache einseitig und ohne Vorankündigung Preisanpassungen vorzunehmen.

b. Transportkosten 

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise für Lieferungen unter sechs Paletten netto ab Werk. Die tatsächlichen Lieferkosten werden dem Kunden einschliesslich der LSVA und anderer gesetzlicher Abgaben in Rechnung gestellt. 

Ab einer Lieferung von sechs Paletten in der Schweiz verstehen sich die Preise franko Domizil ohne LSVA und andere gesetzliche Abgaben. 

Bei einem Versand ausserhalb der Schweiz werden die Lieferkosten in jedem Fall in Rechnung gestellt. Bei einem solchen Versand ausserhalb der Schweiz können zusätzliche Steuern, Kosten, Abgaben und Zollgebühren anfallen. Diese sind nicht im Preis inbegriffen und müssen direkt vom Kunden bezahlt werden. 

5. Lieferung

a. Lieferfristen

Univerre Pro Uva SA bemüht sich nach Kräften, die vereinbarten Lieferfristen und -termine anzuwenden und einzuhalten. Diese beginnen mit der Bestellbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt aller für die Lieferung erforderlichen Daten vom Kunden. Die Lieferfristen sind jedoch nicht Vertragsbestandteil und unverbindlich. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes als die vorliegenden AGB vereinbart wurde, berechtigen sie den Kunden im Falle ihrer Nichteinhaltung daher nicht, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz oder andere Ansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen.

Der Kunde wird jedoch informiert, wenn sich die Lieferfristen verlängern. Soweit zumutbar werden wenn möglich Teillieferungen ausgeführt.

Wird die Annahme verweigert, so hat der Kunde die gesamten Kosten der Verweigerung zu tragen.

b. Kundenspezifische Produkte

Bei kundenspezifischen Produktverträgen wird die Lieferung auf Abruf vereinbart. Der Kunde ist daher verpflichtet, den Lieferauftrag innerhalb der vereinbarten Fristen zu erteilen. Wenn keine Frist vereinbart wurde, so läuft die Frist für die Lieferung auf Abruf für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Datum des Vertragsabschlusses. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ist Univerre Pro Uva SA berechtigt, die sofortige Erfüllung des Vertrags zu verlangen, und behält sich das Recht vor, den Restbetrag der nicht gelieferten Artikel zuzüglich der Kosten für Lagerung, Logistik und Entsorgung der kundenspezifischen Produkte in Rechnung zu stellen. Erhöhen Lieferanten von Univerre Pro Uva SA ihre Preise, bevor der Kunde einen (Teil-)Lieferauftrag erteilt, so gelten die Preiszuschläge für die restlichen (Teil-)Lieferungen. 

c. Verpackung

Die Lieferungen erfolgen auf Paletten. Bei jeder Lieferung ist die gleiche Anzahl genormter und einwandfreier Paletten zurückzugeben. Nicht eingetauschte Paletten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Bis zur Zahlung bleiben sie vollumfängliches Eigentum von Univerre Pro Uva SA und werden dem Kunden geliehen.

Es wird eine Liste des Verpackungsmaterials erstellt, das an Univerre Pro Uva SA zurückgegeben werden muss (Europaletten, Industriepaletten, Zwischenlagen, Rahmen usw.). Das Material ist innerhalb von 90 Tagen nach der Franko-Domizil-Lieferung an Univerre Pro Uva SA zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist wird das Material dem Kunden zum Anschaffungspreis in Rechnung gestellt.

d. Entladung

Die Lieferungen erfolgen an die vom Kunden angegebene Adresse, die für Transportfahrzeuge leicht erreichbar sein muss. Falls keine Lieferadresse angegeben ist, gilt der Geschäftssitz des Kunden als Lieferort. 

Wurde die Lieferung angekündigt, aber weder der Kunde noch ein Vertreter ist anwesend, gilt die Entladung als ordnungsgemässe Übergabe der Ware. 

6. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt wie Streik, Massenentlassungen, Betriebseinstellung, Feuer, unvorhersehbarem Produktionsstopp, Lockdown aufgrund von Pandemien oder Epidemien, Krieg, Bürgerkrieg, Sabotage, Kriegsmobilmachung, Betriebs- oder Transportnetzstörungen oder anderen unvorhersehbaren und vom Willen von Univerre Pro Uva SA unabhängigen Ereignissen, die bei ihr oder bei einem oder mehreren ihrer Lieferanten von Rohstoffen, Energie usw. eintreten, ist Univerre Pro Uva SA ohne jegliche Entschädigung von ihren Preis- und Lieferverpflichtungen entbunden oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung völlig von der Erfüllung des Vertrags befreit.

7. Rahmenverträge (jährliches Bestellvolumen)

Bei Rahmenverträgen (jährliches Bestellvolumen) wird die Lieferung auf Abruf vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss der Lieferabruf im Kalenderjahr des Vertragsabschlusses erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist Univerre Pro Uva SA berechtigt, die sofortige Vertragserfüllung und insbesondere die vollständige Bezahlung der Bestellung zu verlangen. Sie behält sich ferner das Recht vor, Lagerkosten und ggf. Entsorgungskosten zu erheben. 

Der Kunde räumt Univerre Pro Uva SA das Recht ein, bei unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Kostensteigerungen, die Univerre Pro Uva SA zu tragen hätte, unabhängig von deren Ursache einseitig und ohne Vorankündigung Preisanpassungen vorzunehmen.

Wenn die tatsächlich gelieferte Menge geringer ist als die jährlich bestellte Menge, behält sich Univerre Pro Uva SA die Möglichkeit vor, den vereinbarten Preis an die tatsächlich gelieferte Menge anzupassen. 

Der Kunde räumt Univerre Pro Uva SA das Recht ein, die gesamte Bestellung auf einmal zu fertigen und zu liefern.

Univerre Pro Uva SA übernimmt keine Haftung, wenn es ihr aus irgendwelchen Gründen unmöglich ist, die bestellten Mengen zu liefern.

8. Übertragung von Nutzen und Gefahr

a. Packaging 

Der Kunde muss sein «Packaging» so anpassen, dass die Glasprodukte nicht beschädigt werden (insbesondere kein Kontakt zwischen den Glasprodukten). 

b. Transportrisiko

Wenn die Lieferung franko Domizil erfolgt, gehen Nutzen und Gefahr mit der Entladung der Ware an der vom Kunden angegebenen Adresse gemäss den unter der vorstehenden Ziffer 5.d genannten Bedingungen auf den Kunden über. 

In allen anderen Fällen gehen Nutzen und Gefahr mit dem Versand der Lieferung auf den Kunden über. In diesem Fall wird die Ware auf Risiko des Kunden transportiert. 

Vorbehalten bleiben abweichende spezifische und zwingende gesetzliche Bestimmungen. 

9. Zahlung

a. Zahlungsfrist

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen, Gutschriften und Mahnungen elektronisch oder in Papierform zu erhalten. 

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Je nach Umständen kann Univerre Pro Uva SA vor Ablauf der Zahlungsfrist eine Barzahlung, eine Anzahlung, eine Garantie oder eine vollständige Zahlung verlangen. 

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Die Univerre Pro Uva SA ist dann berechtigt, 15 Prozent Verzugszins pro Jahr zu verlangen. Die Mahnungs- und Betreibungskosten gehen zu Lasten des Kunden. 

Befindet sich der Kunde in Verzug, kann Univerre Pro Uva SA zukünftige Lieferungen bis zur Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags aussetzen oder Sicherheiten für die verbleibenden Mengen verlangen. Andernfalls kann sie vom Vertrag zurücktreten. Vorbehalten bleiben zudem zusätzliche Schadenersatzforderungen.

b. Eigentumsvorbehalt 

Die gesamte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises Eigentum von Univerre Pro Uva SA. Insbesondere vereinbaren die Parteien für alle zwischen ihnen geschlossenen Verträge ausdrücklich einen Eigentumsvorbehalt, wonach der Kunde nicht mit dem Besitzesübergang, sondern erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentümer der Ware wird. Univerre Pro Uva SA ist daher berechtigt, einseitig und auf eigene Kosten die Eintragung dieses Eigentumsvorbehalts im Sinne von Artikel 715f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Univerre Pro Uva SA verpflichtet sich, den Eigentumsvorbehalt nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises löschen zu lassen.  

10. Geistiges Eigentum

a. Projekt und Vorstudien

Univerre Pro Uva SA stellt die von ihr erstellten Vorstudien, Pläne usw. in Rechnung. Etwaige Rechte am geistigen Eigentum in diesem Zusammenhang bleiben Eigentum von Univerre Pro Uva SA, die das Recht hat, darüber zu verfügen. 

b. Formen, Vorlagen, Lithoplatten und Werkzeuge

Die Formen, Vorlagen und Werkzeuge, die Univerre Pro Uva SA für die Produktion und Herstellung von Glasverpackungen gemäss den Spezifikationen des Kunden entwickelt und herstellt, sowie die entsprechenden Pläne bleiben in jedem Fall im uneingeschränkten Eigentum von Univerre Pro Uva SA. Der Kunde kann in keinem Fall eine Eigentumsübertragung verlangen, auch wenn er sich direkt oder indirekt an den Herstellungskosten beteiligt hat. Die Möglichkeit von Univerre Pro Uva SA, unter Verwendung der gleichen Werkzeuge für andere Kunden zu produzieren, darf ebenfalls nicht eingeschränkt werden.

c. Rechte am geistigen Eigentum

Die Rechte von Univerre Pro Uva SA am geistigen Eigentum der dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Dokumente, Verfahren, Daten, Muster, Gegenstände, Pläne, Werkzeuge usw. sind und bleiben im Alleineigentum von Univerre Pro Uva SA. Durch die vorliegenden AGB erfolgt keine Abtretung von Rechten des geistigen Eigentums. Soweit diese Informationen und Dokumente urheberrechtlich geschützt sind, behält sich Univerre Pro Uva SA diese Rechte ausdrücklich vor. 

11. Gewährleistung für Mängel/Haftung

a. Mängel 

Univerre Pro Uva SA garantiert, dass die Ware die versprochenen Eigenschaften aufweist, frei von Mängeln ist, die ihren Wert oder ihre Eignung zur bestimmungsgemässen Verwendung mindern, und den vorgeschriebenen Leistungen und sonstigen Spezifikationen entspricht. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Ziffern 11.b und c. 

Von der Haftung ausgeschlossen sind jedoch Schäden, die auf unsachgemässe Verwendung, unsorgfältige Behandlung, Nichtbeachtung der Gebrauchs- und Pflegeempfehlungen, natürliche Abnutzung, Alterung des Materials, unsachgemässen Gebrauch oder auf andere Gründe zurückzuführen sind, auf die Univerre Pro Uva SA keinen Einfluss hat.

b. Einschlägige Bestimmungen der Glasbranche

Mengen

Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 Prozent gegenüber den bestellten Mengen zulässig.

Ausführung und Qualität

In Bezug auf Gewicht, Inhalt, Abmessungen und Farbe gelten die gesetzlichen und branchenüblichen Toleranzwerte bzw. die ergänzenden technischen Spezialbedingungen. Massgebend sind die Toleranzwerte des Herstellers. Bei kundenspezifischen Projekten, Dekoration oder Reinigung können zusätzliche Sonderbedingungen gelten.

c. Farben des dekorierten Glases

Der Druck erfolgt gemäss der vom Kunden genehmigten und gegengezeichneten Vorlage (Druck, Design, Farben). Beanstandungen werden nicht akzeptiert, wenn die üblichen Toleranzen eingehalten werden. Univerre Pro Uva SA übernimmt keine Haftung für Farb- und/oder Druckabweichungen.

d. Verwendung der gelieferten Produkte

Für die Kontrolle der gelieferten Produkte ist allein der Kunde verantwortlich. Er hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um eine ordnungsgemässe Verwendung der gelieferten Produkte zu ermöglichen (Lagerung, Handhabung, Versicherung, Kontrolle der Verwendung usw.).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Einwegverpackungen aus Glas nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind.

e. Mängelrüge/Beanstandungen

Der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person ist verpflichtet, den Zustand der Ware unmittelbar nach Erhalt zu inspizieren und prüfen. Bei der Kontrolle erkennbare Mängel sind Univerre Pro Uva SA innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Erhalt der Ware zu melden. Der Kunde hat den Mangel so genau wie möglich zu beschreiben, wobei die Palettenetiketten der Lieferung der Beanstandung zwingend beizulegen sind; andernfalls verfällt jeglicher Anspruch des Kunden. 

Versteckte Mängel, die nach der Lieferung auftreten, sind bei ihrer Feststellung umgehend zu melden. 

Wenn der Kunde es versäumt, Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist anzuzeigen, oder wenn die Ware vom Kunden verwendet wird, gilt sie als angenommen.

f. Gewährleistungsdeckung

Univerre Pro Uva SA hat die Wahl, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren oder einen Preisnachlass zu gewähren, wenn die Bedingungen der Mängelrüge eingehalten werden und die Gewährleistungsansprüche begründet sind. Demzufolge anerkennt der Käufer, dass ihm damit gegenüber der Univerre Pro Uva SA das Recht auf Wandelung entzogen wird.

Alle weiteren Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz für direkte Schäden an der gelieferten Ware oder indirekte Schäden, die auf eine Vertragsverletzung zurückzuführen sind (insbesondere Nutzungsverlust, entgangener Gewinn, Inhaltsverlust, Imageschäden usw. als Folge einer mangelhaften Lieferung), sind ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben abweichende zwingende Gesetzesbestimmungen. 

Ferner entbinden die Mängelrüge und Gewährleistungsansprüche den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb der vereinbarten Frist. 

g. Verjährung 

Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäss Art. 210 OR gelten ab Erhalt der Ware durch den Kunden. 

Beschränkung und Ausschluss der Gewährleistung 

Glasbruch/Verschlüsse

Univerre Pro Uva SA übernimmt keine Haftung für Glasbruch. Ein Glasbruch kann jedoch beanstandet werden, wenn er auf einen Fehler des Glases selbst zurückzuführen ist und mehr als fünf Promille der gelieferten Gesamtmenge betrifft.

Mängel an Behältern oder Verschlüssen, die beim Abfüllen des verkauften Produkts festgestellt werden, sind Univerre Pro Uva SA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls trägt der Kunde den vermeidbaren Zusatzschaden. 

Geistiges Eigentum

Der Kunde haftet gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums. Univerre Pro Uva SA ist nicht verpflichtet, das Bestehen allfälliger Rechte des geistigen Eigentums von Dritten zu prüfen; der Kunde befreit Univerre Pro Uva SA von jeglicher Haftung und verpflichtet sich, Univerre Pro Uva SA allfällige Schäden, der ihr daraus erwachsen könnten, vollständig zu ersetzen.

Reinigung der Glasverpackungen

Bei der Reinigung von Flaschen/Behältern (für Wein und andere Getränke) beschränkt sich die allfällige Haftung von Univerre Pro Uva SA auf Schäden am Inhalt, nicht jedoch am Behälter, sofern die Haftpflicht durch eine Analyse im Kantonslabor des Kantons Wallis bestätigt wird und auf die schlechte Ausführung der Reinigungsarbeiten zurückzuführen ist. Die Entschädigung ist auf den Selbstkostenpreis des beschädigten Inhalts beschränkt.

Abtretungsverbot

Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Univerre Pro Uva SA dürfen Rechte oder Ansprüche gegenüber Univerre Pro Uva SA (insbesondere aus mangelhafter Lieferung oder Verletzung von Vertragspflichten) keinesfalls vollständig oder teilweise an Dritte übertragen oder abgetreten werden. 

Verrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine eigenen Ansprüche mit denjenigen von Univerre Pro Uva SA zu verrechnen. Vorbehalten bleiben Ansprüche, die in einem vollstreckbaren, unbestrittenen oder von Univerre Pro Uva SA anerkannten Entscheid begründet sind.

12. Datenschutz

a. Datenschutz

Univerre Pro Uva SA bearbeitet die Personendaten des Kunden in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über den Datenschutz. Der Kunde erklärt sich mit der Aufbewahrung, Bearbeitung und Weitergabe von Personendaten einverstanden, soweit dies zur ordnungsgemässen Vertragserfüllung erforderlich ist. 

b. Werbung

Der Kunde ermächtigt Univerre Pro Uva SA ausdrücklich, den Namen, das Logo und die Projekte des Kunden als Referenz zu verwenden (Website, Kataloge und Broschüren).

13. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht

Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von Univerre Pro Uva SA.

Auf diese AGB und jedes Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (WKR).

Bei Rechtsstreitigkeiten werden als Gerichtsstand ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz von Univerre Pro Uva SA in Siders (VS) vereinbart. Die Parteien verzichten auf andere persönliche oder geschäftliche Gerichtsstände. 

14. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, hinfällig oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Bei abweichender Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die französische Fassung verbindlich und ausschliesslich anwendbar. 

Überarbeitet im April 2023