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Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.Offerte

Ohne gegenteilige Vereinbarung versteht sich jede Offerte als unverbindlich. Mit der Annahme der Offerte werden die nachfolgenden Bedingungen Bestandteil des Vertrages.

2. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit der Bestätigung der Bestellung. Ohne ausdrückliche und schriftliche gegenteilige Bestimmung kann bei Lieferverzug keine Schadenersatzforderung geltend gemacht werden. Ein Lieferverzug ermächtigt nicht zum Verzicht auf die Lieferung, selbst wenn eine bestimmte Lieferfrist vereinbart wurde.

3.Preise

Die auf der Preisliste aufgeführten Preise für die Artikel entsprechen den jeweiligen Tagespreisen. Ohne gegenteilige Vereinbarung gilt dies auch für die Rahmenverträge (Jahresabschluss). Unter Vorbehalt einer gegenteiligen Vereinbarung befindet sich der Kunde bei Nichtbezahlung des Kaufpreises innert 30 Tagen seit Rechnungsdatum in Verzug. In diesem Fall ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 15% jährlich geschuldet. Univerre Pro Uva AG behält sich ausdrücklich vor, ohne Entschädigung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten.

4. Transportkosten

Wurde nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, verstehen sich die Preise frei Haus. Davon ausgenommen sind Lieferungen von weniger als 6 Paletten. Vorbehalten bleibt eine Kostenbeteiligung an gesetzlichen Abgaben wie der LSVA.

5. Rahmenverträge

Bei Rahmenverträgen hat der Lieferabruf ohne gegenteilige Vereinbarung innerhalb von zwölf Monaten zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist behält sich Univerre Pro Uva AG das Recht vor, die Preise zu erhöhen, die Lagerkosten in Rechnung zu stellen und die vollständige Bezahlung der Bestellungen zu verlangen. Unter Vorbehalt gegenteiliger Vereinbarungen ist Univerre Pro Uva AG befugt, die ganze Bestellung auf einmal herzustellen.
Liegt die effektiv gelieferte Warenmenge unter der vereinbarten jährlichen Menge, behält sich Univerre Pro Uva AG vor, den vereinbarten Preis an die tatsächlich gelieferte Menge anzupassen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden behält sich Univerre Pro Uva AG vor, auf die Lieferung der restlichen bestellten Menge zu verzichten oder Sicherheiten für die verbleibenden Mengen sowie Schadenersatz zu verlangen.
Univerre Pro Uva SA haftet nicht, wenn es unmöglich ist, die bestätigten Mengen zu liefern.

6. Transportrisiken

Ausser bei Lieferungen frei Haus wird die Ware auf Gefahr des Kunden transportiert.

7. Geltungsbereich

Die vorliegenden Bedingungen gelten während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses mit Univerre Pro Uva AG, was vom Kunden ausdrücklich akzeptiert wird.
Wurde nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart, haben die vorliegenden Bedingungen Vorrang vor den Einkaufs- oder Vertragsbestimmungen.

8. Geistiges Eigentum

Der Kunde übernimmt gegenüber Dritten die volle Verantwortung im Zusammenhang mit der Gesetzgebung über geistiges Eigentum. Univerre Pro Uva ist nicht verpflichtet, die Rechte des geistigen Eigentums Dritter zu überprüfen; der Kunde befreit Univerre Pro Uva AG von jeder Verantwortung und verpflichtet sich, Univerre Pro Uva AG allfällige Schäden zu ersetzen, die ihr daraus erwachsen könnten.

9. Haftungsausschluss für Folgeschäden

Vorbehaltlich zwingender Gesetzesbestimmungen haftet Univerre Pro Uva AG nicht für indirekte Folgeschäden einer Vertragsverletzung (namentlich Nutzenverlust des Produkts, entgangener Gewinn, Inhaltsverlust, Imageschäden usw. als Folge einer mangelhaften Lieferung).

10. Höhere Gewalt und ausserordentliche Ereignisse

Bei höherer Gewalt und ausserordentlichen Ereignissen wie Streik, Massenentlassungen, Feuersbrunst, unvorhergesehener Einstellung der Produktion, Krieg, Zivilkrieg, Sabotage, Kriegsmobilmachung usw., von denen Univerre Pro Uva AG oder ihre Rohstoff-, Energielieferanten usw. betroffen sind, ist Univerre Pro Uva AG im Rahmen der Folgen dieses Ereignisses von ihren Verpflichtungen bezüglich Lieferung und Preis entbunden, ohne dass sie zur Zahlung von Schadenersatz, Strafen oder anderen Entschädigungen verpflichtet ist.

11. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum von Univerre Pro Uva AG, soweit dieser Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich die Ware fällt, zulässig ist. Gestattet dieses Recht Univerre Pro Uva AG den Eigentumsvorbehalt nicht, jedoch den Vorbehalt anderer Rechte auf die Ware, kann Univerre Pro Uva AG alle diese Rechte ausüben. Der Kunde verpflichtet sich, Univerre Pro Uva AG bei allen Schritten zu unterstützen, die sie zum Schutz ihres Eigentumsrechtes oder anderer Rechte auf die Ware unternimmt. Insbesondere ist Univerre Pro Uva SA berechtigt, eine Eintragung im Register über die Eigentumsvorbehalte vorzunehmen, soweit sie dies als notwendig erachtet.

12. Überwachung der Produkte

Der Kunde ist für die aufmerksame Kontrolle des von Univerre Pro Uva SA konzipierten Bedarfs selbst verantwortlich (Allzweck und Mehrzweck). Er ist insbesondere verpflichtet, gebrauchte oder beschädigte Glasverpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen. Einweg-Glasverpackungen sind nur für einmaligen Gebrauch bestimmt.
Der Kunde muss die gelieferten Produkte mit der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt behandeln (Lagerung, Vorsichtsmassnahmen, Aufbewahrung, Versicherungen, Kontrolle usw.).

Einschlägige Bestimmungen der Glas-/Verschlussbranche

13. Mengen

Bei Spezialanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% gegenüber den bestellten Mengen zulässig.

14. Ausführung und Qualität

In Bezug auf Gewicht, Inhalt, Abmessungen und Farbe gelten die gesetzlichen und branchenüblichen Toleranzwerte bzw. die ergänzenden technischen Spezialbedingungen. Massgebend sind die Toleranzwerte des produzierenden Werks. Bei personalisierten Projekten wie zum Beispiel Dekoration oder Waschen gelten spezielle Zusatzbedingungen.

15. Beanstandungen

Offenkundige Mängel sind innerhalb von 8 Tagen seit Empfang der Ware zu melden. Dabei sind die Palettenetiketten unserer Lieferungen beizulegen. Jegliche Haftung für Glasbruch jeder Art während des Transports und vor oder nach der Benützung der Flaschen und Behälter wird abgelehnt. Werden Mängel an den Behältern oder an den Verschlüssen erst bei der Abfüllung festgestellt, ist Univerre Pro Uva AG sofort schriftlich zu benachrichtigen und die Abfüllung zu unterbrechen. Glasbruch berechtigt nur dann zu einer Beanstandung, wenn er auf Glasfehler zurückzuführen ist und, soweit nichts anderes vereinbart wurde, mehr als 5% der gelieferten Menge davon betroffen ist. Bei berechtigten Beanstandungen behält sich Univerre Pro Uva AG vor, entweder die Ware durch mängelfreie Ware zu ersetzen oder einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Beanstandungen der Verpackung sind sofort bei Empfang der Ware schriftlich auf dem Lieferschein anzubringen.

16. Formen, Vorlagen, Lithoplatten und Werkzeug

Das für die Herstellung der Glasverpackungen benötigte Werkzeug sowie die entsprechenden Pläne bleiben in jedem Fall im Eigentum der Univerre Pro Uva AG. Der Kunde kann nicht deren Herausgabe verlangen, auch wenn er sich an den Kosten dieser Werkzeuge beteiligt hat. Wurde nichts anderes vereinbart, gilt dies auch für die Formen und grafischen Vorlagen. Im übrigen wird auf Art. 8 oben verwiesen.

17. Verpackung

Bei jeder Lieferung per Lastwagen ist dem Chauffeur im Austausch dieselbe Anzahl Standardpaletten in einwandfreiem Zustand zu übergeben. Holt der Kunde die Ware ab, sind die entsprechenden Paletten bei der Warenausgabe abzugeben. Nicht ausgetauschte Paletten bleiben in Form eines Darlehens Eigentum der Univerre Pro Uva AG. Zu retournierendes Verpackungsmaterial wie Europaletten, VMF-Paletten, Zwischenlagen, Rahmen usw. ist der Univerre Pro Uva AG innerhalb von 90 Tagen frei Haus zurückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist kann dieses Material in Rechnung gestellt werden.

18. Farben von dekoriertem Glas

Erfolgte die Bedruckung nach den vom Kunden genehmigten und gegengezeichneten Vorlagen (Druck, Design, Farben) unter Berücksichtigung der üblichen Toleranzen, werden keine Beanstandungen akzeptiert. Zudem haftet Univerre Pro Uva AG nicht für branchenübliche Schwankungen bei den Farbtönen und der Zentrierung des Drucks.

19. Reinigung der Glasverpackungen

Bei der Reinigung von Flaschen/Behältern (für Wein oder andere Getränke) beschränkt sich die allfällige Haftung auf Schäden am Inhalt, nicht jedoch am Behälter, sofern die Haftpflicht durch eine Analyse im Kantonslabor bestätigt wird und auf die schlechte Ausführung der Reinigungsarbeiten zurückzuführen ist. Die Höhe der Entschädigung entspricht dem Selbstkostenpreis des beschädigten Inhalts.

20. Projekt und Vorstudien

Univerre Pro Uva AG stellt die von ihr realisierten Vorstudien, Pläne usw. grundsätzlich in Rechnung. Allfällige damit verbundene Rechte des geistigen Eigentums bleiben Eigentum von Univerre Pro Uva AG, die darüber verfügen kann. Dritten gegenüber ist der Kunde in jedem Fall zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Verletzung dieser Vertraulichkeitsklausel ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Schäden jeder Art zu ersetzen.

21. Marketingbestimmungen

Wurde nichts anderes vereinbart, ist Univerre berechtigt, in ihren Werbeunterlagen den Namen, das Logo und die vom Kunden realisierten Projekte als Referenz zu verwenden.

22. Packaging von Multiway-Artikeln

Das Packaging von Multiway-Artikeln ist so anzupassen, dass die Verpackungen nicht beschädigt werden. Insbesondere darf es keinen Kontakt zwischen den Flaschen geben.

23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Univerre Pro Uva AG untersteht in allen Fällen ausschliesslich schweizerischem Recht. Bei Rechtsstreitigkeiten werden als Gerichtsstand ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz von Univerre Pro Uva SA in Siders (VS) vereinbart. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Anwendung des Wiener Abkommens über Verträge des internationalen Warenkaufs ausgeschlossen ist, und verzichten auf anderweitige persönliche und geschäftliche Gerichtsstände. Massgebend ist das anwendbare Recht am Sitz des Verkäufers.